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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Iqony Solar Energy Solutions GmbH, Würzburg

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

 

  1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote sowie die Auftragsannahme der Iqony Solar Energy Solutions GmbH (nachfolgend „Lieferer“) gegenüber unseren Vertragspartnern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf.
     
  2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers bestellte Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
     
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Leistungsinhalt

 

  1. Die Angebote des Lieferers sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere erfolgen die Angebote des Lieferers unter dem Vorbehalt ausreichender Liefermöglichkeiten und vorbehaltlich von Schreib-, Kalkulations- oder sonstigen Irrtümern.
     
  2. Bestellungen oder Aufträge des Bestellers gelten als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach Wahl des Lieferers innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferung oder Leistung.
     
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn der Lieferer sie in schriftlicher Form bestätigt hat. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.
     
  4. Werbeaussagen sowie die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungsdaten, technische Beschreibungen und Datenblätter sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen sie keine vereinbarten Beschaffenheiten und weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien der vom Lieferer zu liefernden Waren dar. Garantien werden vom Lieferer nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller übernommen.
     
  5. Handelsübliche Abweichungen und sonstige Konstruktions-, Konzeptions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen in der Gestaltung der Liefergegenstände, Formatänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Zumutbare Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts, aufgrund Änderung rechtlicher Vorschriften sowie Verbesserungen der Lieferung behält sich der Lieferer ausdrücklich vor.
     
  6. Der Lieferer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

 

  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste.
     
  2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der am jeweiligen Liefertag geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Bei Exportlieferungen können Zoll und anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen, die vom Besteller zu tragen sind.
     
  3. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
     
  4. Abschlagszahlungen auf den Gesamtpreis sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt des jeweils maßgeblichen Ereignisses wie folgt fällig:
    – 30 % bei Auftragserteilung,
    – 40 % bei Anlieferung der Montageteile auf der Baustelle
    – 30 % bei Abnahme.
    Photovoltaikmodule sind stets als Vorauskasse zu bezahlen.
     
  5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
     
  6. Diskontfähige Wechsel und Schecks nimmt der Lieferer nur auf Grund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung wird nicht übernommen. Diskontspesen usw. – mindestens in Höhe der von Privatbanken berechneten Spesen – gehen zu Lasten des Bestellers.
     
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
     
  8. Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Bestellers sofort fällig zu stellen, wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, vom Besteller ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, vom Besteller begebene Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
     
  9. Bei Überschreiten des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

 

  1. Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
     
  2. Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt dem Lieferer vorbehalten.
     
  3. Der Lieferer gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher und vom Lieferer nicht zu vertretender Umstände (z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Erdbeben, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, terroristischen Anschlägen, Sabotage, Embargos, behördlichen Eingriffen), ist der Lieferer – soweit er durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als vier Wochen verzögert, sind sowohl der Lieferant als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
     
  4. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist
     
  5. Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Gefahrübergang, Transport und Verpackung, Annahmeverzug

 

  1. Sind die zu liefernden Gegenstände vom Lieferer zu montieren, erfolgt die Lieferung frei Baustelle. Mit der Anlieferung an der Baustelle geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferer versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
     
  2. Die Versandart und die Verpackung erfolgen nach freiem Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers, falls keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen darüber getroffen wurden.
     
  3. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.B. Lagerkosten) berechnet. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
     
  4. Die Sendung wird von dem Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Leistungen des Bestellers

 

  1. Der Besteller erbringt auf seine Kosten für die zu liefernden Photovoltaiksysteme folgende Leistungen:
    – Bereitstellung einer ebenen, altlasten- und kampfmittelfreien Geländefläche;
    – Beibringung eines geologischen Gutachtens, wonach die Bodenpressung der bereit zu stellenden Freifläche 100 kN/m² beträgt;
    – Möglichkeit, den Erdaushub von ca. 25 m³ neben dem Fundament abzulagern;
    – Bereitstellung eines Platzes von 10x25m neben jedem zu errichtenden Photovoltaiknachführsystem für dessen Vormontage; der Untergrund muss dabei so befestigt sein, dass ein LKW und ein Betonmisch-LKW (35 to.) bis unmittelbar an den Aufstellungsort der Anlage heranfahren können. Der Montageplatz ist über eine mit schwerem Gerät befahrbare Zufahrtsstraße erreichbar;
    – Bereitstellung von Baustrom am Aufstellungsort;
    – Bereitstellung von Wasseranschlüssen und sanitären Anlagen am Aufstellungsort;
    – Bereitstellung eines Stromanschlusses zur elektrischen Grundversorgung des Photovoltaiknachführsystems;
    – Umzäunung der Baustelle vor Montagebeginn oder Beauftragung eines versicherungsrechtlich anerkannten Sicherheitsdienstes mit dem Schutz der Baustelle; für Schäden an den Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen infolge ungenügender Sicherung haftet der Besteller;
    – Bereitstellung eines geeigneten, diebstahlsicheren und besenreinen Raums (Container) zur Unterbringung von Werkzeugen und der Elektrokomponenten während der gesamten Montagezeit;
    – Entsorgung der bei der Errichtung und Inbetriebnahme anfallenden Abfallstoffe in Übereinstimmung mit den gültigen Gesetzen;
    – Einholung behördlicher Genehmigungen und Gutachten für die Erstellung und den Betrieb der Anlage;
    – Benennung eines Projektleiters vor Ort, der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bestellers gegenüber dem Lieferer berechtigt ist;
    – Organisation der Termine für behördlich vorgeschriebene Abnahmen sowie Übernahme der Kosten für solche Abnahmen.
     
  2. Der Lieferer hat eine Lager- und Montageversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme der Lagerversicherung hat mindestens 80 (achtzig) % des Gesamtauftragswertes zu betragen. Der Besteller ist berechtigt, sich den Bestand des Versicherungsschutzes auf Anforderung nachweisen zu lassen.
     
  3. Beistellungen und Leistungen, die durch den Besteller zu erbringen sind, sind durch diesen separat in ausreichender Höhe für die gesamte Lagerungs- und Bauphase zu versichern.

§ 7 Rechte des Bestellers bei Mängeln

 

  1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind dem Lieferer vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von sieben Werktagen nach Empfang der Ware, unter Angabe des Lieferscheindatums und der Auftragsnummer schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Lieferer innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei einer gemäß den vorstehenden Regelungen verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist dem Besteller vom Lieferer arglistig verschwiegen worden.
     
  2. Auf Verlangen des Lieferers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Bei einer berechtigten Mängelrüge vergütet der Lieferer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
     
  3. Soweit ein Mangel an von dem Lieferer gelieferten Waren vorliegt, ist der Lieferer nach seiner innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst nur zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet und berechtigt (Nacherfüllung). Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache vom Besteller an einen anderen Ort als an den Erfüllungsort verbracht wurde. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Liefergegenstände oder Teile werden Eigentum des Lieferers.
     
  4. Ist der Lieferer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl oder ist die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung ihm nicht zumutbar, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller ist die gelieferte Ware dem Lieferer durch den Besteller am Erfüllungsort gem. § 5 Abs. 1 zurückzugewähren. Befindet sich die gelieferte Ware an einem vom Erfüllungsort abweichenden Ort (Belegenheitsort), ist ein Transport vom Belegenheitsort zum Erfüllungsort durch den Besteller auf eigene Kosten und Gefahr durchzuführen.
     
  5. Die in § 7 Abs. 2 und 3 aufgeführten Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler und Schäden, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Bestellers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.
     
  6. Beruht der Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, kann der Besteller ausschließlich unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
     
  7. Bei Mängeln von Bau-/Warenteilen anderer Hersteller, die der Lieferer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.
     
  8. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8 Haftung

 

  1. Eine Haftung des Lieferers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von dem Lieferer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht, d.h. die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von funktionstüchtigen, betriebsbereiten und einsatzfähigen Photovoltaiknachführsystemen auf Freiflächen), verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Lieferers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend von § 8 Abs. 1 a) haftet der Lieferer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Lieferer gelieferten Ware darstellt.
     
  2. Haftet der Lieferer gemäß § 8 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Lieferer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Lieferers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Lieferers gehören. Der Lieferer haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
     
  3. Haftet der Lieferer gemäß § 8 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Haftung des Lieferers auf max. 1.500.000,00 € je Schadensfall begrenzt.
     
  4. Die vorstehenden in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Lieferers aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Lieferer geltend gemacht werden. Fehlt der von dem Lieferer gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet der Lieferer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
     
  5. Eine weitergehende Haftung des Lieferers auf Schadensersatz als in § 8 Abs. 1 – 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
     
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferers gegenüber dem Besteller ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 1 – 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
     
  7. Soweit die Errichtung von der üblichen Freiflächenmontage abweicht, haftet der Lieferer nicht für Mängel und Schäden, soweit diese dadurch entstanden sind, dass der Lieferer das Werk nach vom Besteller gelieferten Vorgaben errichtet hat.

§ 9 Verjährung

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an vom Lieferer gelieferten Waren oder wegen vom Lieferer pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
     
  2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an vom Lieferer gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen den Lieferer aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden / Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer wegen vom Lieferer gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden / Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der vom Lieferer an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die jeweilige Ware an den Besteller abgeliefert hat.
     
  3. Bei vom Lieferer hergestellten Werken und vom Besteller neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Werk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 3 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
     
  4. Hat der Lieferer eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass der Lieferer im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Lieferer gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen den Lieferer innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Lieferer zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Lieferer im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen.
     
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von dem Lieferer gelieferten Gegenstände, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von dem Lieferer gelieferten Gegenstände verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, die darauf beruhen, dass der Lieferer Mängel an den von ihm gelieferten Gegenständen arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In den in diesem § 9 Abs. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die dem Lieferer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers dient.
     
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies dem Lieferer auf Verlangen nachzuweisen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
     
  3. Der Besteller darf die im Eigentum des Lieferers stehende Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
     
  4. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter in die gelieferte Ware ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Lieferer kann etwaige Kosten von Interventionen vom Besteller gegen Abtretung seiner Kostenerstattungsansprüche gegen den Dritten ersetzt verlangen.
     
  5. Die Be- und Verarbeitung der vom Lieferer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Besteller stets für den Lieferer, ohne dass dem Lieferer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Lieferer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Lieferer gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die vom Lieferer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Lieferer gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung neu entstandenen Produkte zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbots mit seinem Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferers an der verkauften Ware zur Sicherung an diesen ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der Waren an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an.
     
  6. Der Besteller tritt an den Lieferer zur Sicherung der Erfüllung aller in § 10 Abs. 1 genannten Ansprüche des Lieferers schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der vom Lieferer gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
     
  7. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, ist er zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigeben.
     
  8. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung und unbeschadet weiterer dem Lieferer zustehender (Schadensersatz-)Ansprüche – berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, die weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und die Gegenstände zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, ist der Lieferer berechtigt, Rücknahme zu verlangen, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.
     
  9. Der Lieferer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen 10% des Verwertungserlöses, sofern der Lieferer nicht höhere Kosten oder der Besteller geringere Kosten nachweist.

§ 11 Schlussbestimmungen

 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG – Wiener UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
     
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist Würzburg, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Lieferer hat jedoch das Recht, Klage gegen den Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
     
  3. Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.
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